Satzung

 

 

 

Deutsch-Französischen Gesellschaft Ilmenau e. V. Vom 7.November 1991

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Französischen Gesellschaft Ilmenau e. V.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in llmenau/Thüringen. Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Ilmenau einzutragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Deutsch-Französischen Verständigung.
Insbesondere Zusammenarbeit und Freundschaft auf kulturellem, wirtschaftlichem,
politischem und gesellschaftlichem Gebiet.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

  • das Eintreten des Vereins für die europäische Einigung sowie die Entwicklung und Gestaltung von Partnerschaften.

  • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen politischen und kulturellen
    Inhaltes ohne Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke.

  • die Unterstützung und Förderung von Vorhaben, die der Entwicklung des Informationsaustausches, der Kenntnisse über Sprache und Kultur Frankreichs und anderer europäischer Länder dienen.

  • die Entwicklung und Pflege persönlicher, freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und den Mitgliedern befreundeter Vereine und Interessengruppen.

 

2. Der Verein tritt tatkräftig für die europäische Einigung und die Entwicklung von Partnerschaften ein.

 

3. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

 

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

6. Keine Person darf durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  

§ 3 Mitgliedschaft

 

  

1. Der Verein besteht aus

 

a) Mitgliedern

 

Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Mitwirkung an der Gründung und durch Aufnahme. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Gebietskörperschaften mit oder ohne Rechtspersönlichkeit sowie Personengemeinschaften sein. Personengemeinschaften, juristische Personen u. a. haben bei Abstimmungen nur eine Stimme.

 

b) Ehrenmitgliedern

 

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder die die Ziele der Deutsch-Französischen Gesellschaften in hervorragender Weise fördern oder

gefördert haben oder besondere Verdienste um die europäische Einigung haben, können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Ehrenmitgliedschaft dauert auf Lebenszeit.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit, genießen jedoch die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

 

 

 

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und

 Staatsangehörigkeit werden.

 

2) Aufnahme

 

a) Die Anmeldung zur Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

b) Als ordentliches Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Antragsteller bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
c) Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so kann der Antragsteller seine Beitrittserklärung fristgemäß der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen, die über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Diese entscheidet endgültig.

 

3. Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliederbeitrag ist unterschiedlich für Einzelpersonen, Ehepaare und Jugendliche. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr bis zum 31. März zur Zahlung fällig.

 

4. Ende der Mitgliedschaft

  

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres - Geschäftsjahres zulässig und muss unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Tod.

c) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn wiederholt, trotzAbmahnung, den Interessen des Vereins zuwider gehandelt wird. Voraussetzung ist ein schriftlich begründeter Antrag eines Vereinsmitgliedes.

Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Entscheidung über den Ausschluss steht dem Vorstand zu.

Für den Ausschluss sind zwei Drittel der Stimmen des gesamten Vorstandes erforderlich.

Dem Betroffenen steht ein Einspruch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes zu. Über den Einspruch entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

d) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf Vereinsvermögen.

  

5. Rückerstattung von Vereinsbeiträgen

 

Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  

 

§ 4 Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind

 

a) dieMitgliederversammlung

 

b) der Vorstand

 

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

  

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden.

 

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens ein viertel der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Der Antrag ist zu begründen.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Über die Zulassung von Zusatzanträgen zur Tagesordnung die während der Generalversammlung schriftlich zu stellen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Anträge auf personelle Veränderungen des Vorstandes sind zwei Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Anträge, die bis zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand vorliegen, sind in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter, oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter.

 

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

 

a) Genehmigung des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

 

b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

 

c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes des Vereins und Festsetzung der Eintrittsgelder und Beiträge,

 

d) soweit erforderlich Wahl des Vorstandes,

 

e) Wahl zweier Rechnungsprüfer,

 

f) Beschlussfassung über Anträge gemäß Ziffer 3.

 

 7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit.

 

8. Beschlüsse und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn es mehr als die Hälfte der Mitglieder verlangt, sind Abstimmungen und Beschlüsse geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder folgt immer in geheimer Abstimmung.

 

9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

 

 

§ 6 Vorstand

 

  

1. Der Vorstand besteht aus

 

 a) dem geschäftsführenden Vorstand,

 b) dem erweiterten Vorstand.

 

 2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

 

a) dem l. Vorsitzenden (Präsidenten)

b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

 

 3. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) 2 Beisitzern, die dem Vorsitzenden zugeordnet werden und auf die das jeweilige Vorstandsmitglied Aufgaben delegieren kann.
Ein weiterer Beisitzer ist ausschließlich für die Jugendarbeit zuständig,

c) einem stellvertretenden Schatzmeister,

d) einem stellvertretenden Schriftführer.

 

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung alle 2 Jahre. Wiederwahl von Vorstandsmitglieder ist zulässig.

 

5. Scheiden während einer Amtsperiode mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so hat der restliche Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

 

6. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Generalversammlung vorzubereiten und zur Ausführung zu bringen.

 

7. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf und unter Bekanntgabe der

Tagesordnung einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

 

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wird sein Amt kommissarisch durch seinen Vertreter im Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung verwaltet.

 

9. Vertreter des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende,

Vertreter des 2. Vorsitzenden ist der Schatzmeister, 

Vertreter des Schatzmeisters ist der stellvertretende Schatzmeister,

Vertreter des Schriftführers ist der stellvertretende Schriftführer.

  

10. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege fassen, in diesem Falle sind die Beschlüsse schriftlich zu bestätigen.

  

11. Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.

Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Unterzeichnung erfolgt vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter.

 

12. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsausschüsse aus Mitgliedern der Gesellschaft berufen und einzelne Vorstandsmitglieder mit bestimmten Sachgebieten beauftragen, wie Pressearbeit, Schüleraustausch, Besucherbetreuung, Wanderwoche, Kunstausstellungen Unterstützung der Arbeit der Jugend- und Sportgruppen.

 

 

 

§ 7 Auflösung des Vereins

  

 

1. Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden. Für die Entscheidung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Versammlung unter Angabe des Zweckes und der Mitteilung über den ergebnislosen Verlauf der ersten Sitzung einberufen. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 2. Bei Auflösung des Vereins bleiben der 1. Vorsitzende oder als Stellvertreter der Schatzmeister als Liquidator im Amt.

 

3. Bei Aufhebung oder Auflistung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Ilmenau zu, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 8 Satzungsänderung

 

  

Die Änderung der Satzung kann nur durch einen Beschluss von zwei Dritteln der erschienenen

Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

 

§ 9 Kassenprüfer

 

  

In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Ihnen obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl eines oder beider Kassenprüfer ist zulässig.

 

 

 

§10 Schlussbestimmung

 

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.